Insolvenz eines Kunden: Was passiert mit der Rechnung?

Insolvenz eines Kunden

Jeder Selbstständige wird diese Situation kennen. Ein liebevoll gestaltetes Produkt oder eine hervorragende Dienstleistung wurden übergeben. Danach erfolgt die Abrechnung ganz nach den vereinbarten Konditionen. Mehr als 30 Tage Zahlungsfrist sind aber eher unüblich. Erfolgt eine fristgerechte Zahlung, ist nichts weiter zu tun. Auch wenn die Zahlung erst nach einer Mahnung eingeht, ist dies zu verschmerzen. Erst, wenn ein Schreiben vom Amtsgericht oder dem sogenannten Insolvenzverwalter eingeht, wird die Situation wirklich ernst.

Was bedeutet die Insolvenz eines Kunden?

Insolvenz eines KundenVerallgemeinernd ist die Insolvenz mit einer Zahlungsunfähigkeit gleichzusetzen. Sowohl Privatleute als auch Unternehmen können davon betroffen sein. Sie können dann einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bei dem lokalen Amtsgericht stellen. Unternehmen sind dazu sogar verpflichtet.

Für die Geschäftspartner bedeutet die Insolvenz eines Kunden, dass alle Leistungen, die bisher erbracht und noch nicht bezahlt wurden, auch weiterhin nicht bezahlt werden dürfen.

Der insolvente Kunde genießt einen „Gläubigerschutz“. Zwangsvollstreckungen, Pfändungen oder Zahlungsaufforderungen haben damit keine Wirkung mehr. Der Insolvenzverwalter prüft jetzt die vorhandenen Vermögensgegenstände und verteilt sie gleichmäßig auf alle Gläubiger.

Schaden gering halten und Forderungen anmelden

Ist ein Kunde von einer Insolvenz betroffen, ist die zu erwartende Zahlung eher gering. Insolvenzverfahren dauern meist mehrere Jahre und wenn 10 % der ursprünglichen Rechnungssumme beglichen werden, ist dies bereits als Erfolg zu werten. Je nach Rechnungsbetrag kann es sich allerdings trotzdem um erhebliche Beträge handeln, die noch realisiert werden können.

Um diese Insolvenzquote zu erhalten, muss eine Forderungsanmeldung ausgefüllt werden. Jeder Gläubiger sollte das Formular dazu unaufgefordert vom Insolvenzverwalter erhalten. Auf Nachfrage wird es aber auch versendet. Die Daten des Gläubigers und die offenen Rechnungen werden aufgelistet und können danach im Insolvenzverfahren berücksichtigt werden. Über die erfolgreiche Anmeldung wird der Gläubiger vom Insolvenzgericht informiert.

Anfechtung

Auch bereits bezahlte Rechnungen sind leider nicht immer sicher. Der vom Gericht festgelegte Insolvenzverwalter versucht die „Insolvenzmasse“ möglichst zu erhöhen. Seine Bezahlung erfolgt nämlich prozentual von dieser Insolvenzmasse. Hat ein Kunde bereits im Vorfeld mitgeteilt, dass es Zahlungsschwierigkeiten gibt und sogar eine Ratenzahlung vereinbart, sind auch bezahlte Rechnungen akut gefährdet. Wurde die Vereinbarung schriftlich festgehalten, ist die Anfechtung und Rückforderung der bereits geleisteten Zahlung wahrscheinlich. Zusätzlich müssen sogar noch Zinsen auf die Zahlungsbeträge geleistet werden.

Hinweis: Auch wenn es hart klingt, kann bei Zahlungsschwierigkeiten eines Kunden die zukünftige Zahlung per Vorkasse die beste Maßnahme sein. Diese schützt vor der Insolvenzanfechtung.

Eigentumsvorbehalt

Hat der Kunde eine Lieferung erhalten, kann der Eigentumsvorbehalt im Fall einer Insolvenz weiterhelfen. Es gibt diese drei Formen des Eigentumsvorbehaltes:

  • Einfacher Eigentumsvorbehalt
  • Verlängerter Eigentumsvorbehalt
  • Erweiterter Eigentumsvorbehalt

Alle Ausprägungen können beispielsweise in den allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart werden. Für den einfachen Eigentumsvorbehalt genügt schon ein Hinweis auf dem Lieferschein der Ware. Vereinfacht bedeutet der Eigentumsvorbehalt, dass die gelieferte Ware erst Eigentum des Kunden wird, wenn sie bezahlt wurde. Vorher kann der Lieferant die Herausgabe fordern. Im verlängerten und erweiterten Fall sind sogar Verkauf und Weiterverarbeitung der Ware eingeschlossen. Dadurch kann der Lieferant

  • die Ware zurückerhalten,
  • das Geld für die Ware erhalten,
  • oder eine höhere Quote im Insolvenzverfahren bekommen.

Der Eigentumsvorbehalt kann dabei nur für Warenlieferungen vereinbart werden.

Wie geht es nach der Kundeninsolvenz weiter?

Eine Insolvenz bedeutet nicht, dass der Kunde nicht weiter bestellt! Sollte dies der Fall sein, ist entweder Vorkasse zu verlangen oder die Bestellung muss vom Insolvenzverwalter unterschrieben sein. Dieser garantiert dann persönlich für die Zahlung der Rechnung. Auf vorher gewährten Skonto kann dann übrigens getrost verzichtet werden. Erst wenn das Verfahren beendet ist, sollte wieder ein normales Zahlungsziel angeboten werden. Das ist aber kein Muss.

Mit diesen Grundregeln lässt sich eine Kundeninsolvenz bestmöglich durchstehen. Besser sind natürlich zahlende und liquide Kunden!

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