BFH zweifelt doppelte Grunderwerbsteuer bei Anteilsübertragung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 9. Juli 2025 (Az. II B 13/25 – AdV) im Rahmen eines Verfahrens zur Aussetzung der Vollziehung Zweifel an der aktuellen Verwaltungspraxis geäußert, bei zeitlich versetzten Anteilsübertragungen von grundbesitzenden Gesellschaften zweimal Grunderwerbsteuer zu erheben.
In dem zugrunde liegenden Fall lagen zwischen dem Abschluss des schuldrechtlichen Kaufvertrags (Signing) und der tatsächlichen Übertragung der Gesellschaftsanteile (Closing) rund drei Wochen. Das Finanzamt setzte daraufhin zweimal Grunderwerbsteuer fest: einmal nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG für das Signing und zusätzlich nach § 1 Abs. 2b GrEStG für das Closing.
BFH sieht gesetzliche Grundlage für doppelte Besteuerung als fraglich an
Nach Ansicht des BFH ist zweifelhaft, ob diese doppelte Besteuerung rechtlich zulässig ist, wenn dem Finanzamt bei Erlass der Bescheide das erfolgte Closing bereits bekannt war. Die gesetzliche Regelung sehe keinen Vorrang der Besteuerung nach § 1 Abs. 3 GrEStG bei zeitlich getrenntem Vollzug vor, so das Gericht. Der Einleitungssatz des § 1 Abs. 3 GrEStG enthalte keine Differenzierung nach dem zeitlichen Abstand von Signing und Closing.
Auch aus der Gesetzesbegründung lasse sich keine Grundlage für die Annahme ableiten, dass bei nicht zeitgleichem Vollzug beide Vorschriften unabhängig voneinander zur Anwendung kommen sollen. Die Verwaltung vertritt hingegen derzeit die Auffassung, dass eine doppelte Steuerfestsetzung in diesen Fällen rechtmäßig sei. Sonderfälle bei steuerlicher Behandlung sind hier nicht eindeutig geklärt.
Korrekturvorschrift ändert laut BFH an Beurteilung nichts
Zudem führt der BFH aus, dass die Korrekturvorschriften in § 16 Abs. 4a und 5 GrEStG, nach denen die Grunderwerbsteuer bei fristgerechter und vollständiger Anzeige beider Vorgänge aufgehoben werden kann, an dieser rechtlichen Bewertung nichts ändern. Eine Einschränkung des Vorrangverhältnisses lasse sich daraus nicht ableiten, da der Wortlaut des § 1 Abs. 3 GrEStG dies nicht hergebe. Zur Korrektur von Steuerdokumenten gibt es in der Praxis unterschiedliche Herangehensweisen.
Für die Entscheidung im konkreten Fall sei es deshalb auch nicht erforderlich, auf die speziellen Regelungen des § 16 Abs. 4a und 5 GrEStG zurückzugreifen. Da die Bescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassen worden seien, könne eine Korrektur auch über § 164 Abs. 2 AO erfolgen.
Keine Vorentscheidung im Hauptverfahren
Da es sich bei dem Beschluss um eine Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz handelt, steht eine endgültige Klärung im Hauptsacheverfahren noch aus. Der BFH hat bislang keine abschließende Entscheidung zur materiellen Rechtslage getroffen.
Bis zu einer Entscheidung im Hauptverfahren bleibt die bisherige Praxis relevant. Unternehmen sind weiterhin verpflichtet, sowohl Signing als auch Closing fristgerecht und vollständig anzuzeigen. Sollte der BFH im Hauptsacheverfahren seine vorläufige Einschätzung bestätigen, könnten doppelte Steuerfestsetzungen in bestimmten Fällen künftig ausgeschlossen sein – insbesondere dann, wenn das Closing dem Finanzamt im Zeitpunkt der ersten Steuerfestsetzung bereits bekannt war. Weitere Überlegungen zur steuerlichen Behandlung beim Unternehmenskauf oder zur gestreckten Leistungserbringung sind in diesem Zusammenhang relevant.
