BMF regelt Online-Veranstaltungen steuerlich neu
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sein im April 2024 veröffentlichtes Schreiben zu den umsatzsteuerrechtlichen Folgen von Online-Veranstaltungsdienstleistungen aufgehoben und durch ein neues Schreiben vom 8. August 2025 ersetzt. Inhaltlich bleibt das neue Schreiben in weiten Teilen unverändert, lediglich einzelne Punkte wurden angepasst.
Die Finanzverwaltung differenziert weiterhin zwischen vorproduzierten Inhalten, Live-Streaming-Angeboten und sogenannten Leistungskombinationen. Die Grundsätze gelten für kulturelle Veranstaltungen sowie für Angebote in den Bereichen Bildung und Gesundheit.
Vorproduzierte Inhalte
Werden Inhalte aufgezeichnet und online abrufbar gemacht, stuft die Finanzverwaltung dies als elektronisch erbrachte Leistung ein. Für nichtunternehmerische Empfänger ist der Leistungsort der Ansässigkeitssitz des Nutzers, sofern die Umsatzschwelle von 10.000 Euro überschritten ist (§ 3a Abs. 5 UStG). Für Unternehmer gilt der Sitz des Leistungsempfängers (§ 3a Abs. 2 Satz 1 UStG).
Eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 UStG oder die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 UStG wird für vorproduzierte Angebote ausgeschlossen. Diese Regelung überträgt die Finanzverwaltung auch auf Bildungs- und Gesundheitsleistungen.
Live-Streaming
Für Live-Streaming-Angebote gilt eine andere steuerliche Behandlung. Diese Leistungen fallen unter § 3a Abs. 3 Nr. 3 UStG. Der Leistungsort ist der Sitz des Leistungsempfängers. Eine Steuerbefreiung oder der ermäßigte Steuersatz kann in diesen Fällen – unter weiteren Voraussetzungen – Anwendung finden. Dies betrifft sowohl kulturelle Leistungen als auch Angebote im Bildungs- und Gesundheitsbereich.
Das BMF definiert Live-Streaming als Veranstaltung, die in Echtzeit und parallel oder anstelle einer Vor-Ort-Veranstaltung durchgeführt wird.
Leistungskombinationen
Bei Kombinationen, also wenn eine Präsenzveranstaltung aufgezeichnet und zusätzlich online verfügbar gemacht wird, hält sich die Finanzverwaltung mit einer eindeutigen Einstufung zurück. In Betracht kommt sowohl die Behandlung als einheitliche Leistung eigener Art als auch die getrennte Beurteilung einzelner Leistungen.
Hinweise zur Aufteilung von Entgelten, die im Schreiben vom April 2024 noch enthalten waren, wurden gestrichen. Die Finanzverwaltung verweist lediglich auf die Sicht des „Durchschnittsverbrauchers“.
Ergänzungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass
Das neue Schreiben nimmt umfangreiche Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vor. Betroffen sind insbesondere die Abschnitte 3a.6 Abs. 2b, 4.20.1 Abs. 1, 4.21.2 Abs. 2 und 12.5 Abs. 6. Sämtliche Änderungen des Schreibens vom 29. April 2024 wurden zunächst aufgehoben und anschließend – bis auf einen Punkt in Abschnitt 3.10 Abs. 6 UStAE – erneut übernommen.
Übergangsregelungen
Die Neuregelungen sind für alle Leistungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 erbracht werden. Für Umsätze, die vor dem 1. Januar 2026 ausgeführt werden, beanstandet es die Finanzverwaltung jedoch nicht, wenn sich die Beteiligten auf das aufgehobene Schreiben vom April 2024 berufen. Dies gilt auch für den Vorsteuerabzug.
