Finanzämter prüfen Auslandsgeschäfte genauer
Bei Betriebsprüfungen rückt § 138 der Abgabenordnung (AO) verstärkt in den Fokus. Vor allem Auslandssachverhalte wie Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften oder die Gründung von Betriebstätten im Ausland geraten dabei ins Visier der Finanzbehörden.
Die Vorschrift verpflichtet Unternehmen und natürliche Personen zur Mitteilung bestimmter betrieblicher Vorgänge, unabhängig von der Unternehmensgröße. Im Mittelpunkt stehen dabei grenzüberschreitende Aktivitäten, die potenziell steuerlich relevant sind.
Anwendungsbereich von § 138 AO
§ 138 AO enthält mehrere Mitteilungspflichten. Relevante Tatbestände sind insbesondere:
- § 138 Abs. 1 AO: Eröffnung eines inländischen gewerblichen Betriebs oder einer inländischen Betriebsstätte
- § 138 Abs. 2 Nr. 1–4 AO: Gründung, Erwerb oder Aufgabe von Betrieben bzw. Betriebsstätten im Ausland sowie Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften
Dabei gelten die Meldepflichten unabhängig vom Umfang oder der wirtschaftlichen Bedeutung des jeweiligen Vorgangs. Maßgeblich ist allein der Eintritt eines der im Gesetz genannten Sachverhalte.
Typische meldepflichtige Konstellationen
Nach § 138 Abs. 2 AO sind u. a. folgende Vorgänge zu melden:
- Gründung oder Erwerb ausländischer Betriebe oder Betriebsstätten
- Erwerb, Aufgabe oder Veränderung einer Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft
- Erwerb oder Veräußerung von Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften ab 10 % Beteiligungshöhe oder 150.000 Euro Anschaffungskosten
- Erstmalige Möglichkeit zur Ausübung eines beherrschenden Einflusses auf eine Drittstaat-Gesellschaft
Diese Konstellationen treten häufig im Rahmen internationaler Expansionen, Umstrukturierungen oder Beteiligungsmodellen auf.
Form und Fristen der Mitteilung
Die Mitteilung ist grundsätzlich zusammen mit der Steuererklärung für den betreffenden Zeitraum abzugeben. Spätestens muss sie 14 Monate nach Ablauf des betreffenden Steuerjahres vorliegen (§ 138 Abs. 5 AO).
Die Abgabe erfolgt entweder elektronisch über das ELSTER-Portal oder schriftlich beim zuständigen Finanzamt. Einzelne Angaben in der Steuererklärung allein ersetzen die gesonderte Mitteilung jedoch nicht.
Prüfungen zeigen häufige Versäumnisse
In der Praxis zeigt sich, dass Unternehmen die Meldepflichten häufig nicht oder nicht korrekt erfüllen. Gründe dafür sind laut Fachkreisen unter anderem:
- Fehlannahme, dass Beteiligungen unter 25 % nicht meldepflichtig seien (tatsächlich gilt die Schwelle ab 10 %)
- Falsche Annahme, dass passive ausländische Betriebsstätten nicht unter die Pflicht fallen
- Irrtum, dass eine Angabe in der Steuererklärung ausreichend sei
Im Rahmen von Außenprüfungen wird daher verstärkt geprüft, ob entsprechende Mitteilungen erfolgt sind. Die Finanzverwaltung kann in diesem Zusammenhang auch Nachweise anfordern oder zur Nachmeldung auffordern.
Mögliche Sanktionen bei Verstößen
Wird die Mitteilungspflicht nach § 138 Abs. 2 AO nicht erfüllt, kann dies als Ordnungswidrigkeit nach § 379 AO geahndet werden. Ein Bußgeld von bis zu 25.000 Euro ist möglich.
In vielen Fällen erfolgt jedoch zunächst eine Nachforderungsaufforderung – insbesondere dann, wenn keine vorsätzliche Pflichtverletzung vorliegt und der Sachverhalt steuerlich offen gelegt wurde, etwa in der Steuererklärung oder der E-Bilanz.
Empfehlungen zur Vermeidung von Fehlern
Zur Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen wird empfohlen:
- Interne Prüfroutinen bei Auslandsgeschäften oder Beteiligungsvorgängen zu etablieren
- Zusammenarbeit zwischen Buchhaltung, steuerlicher Beratung und ggf. Rechtsabteilung sicherzustellen
- Zentrale Dokumentation aller relevanten Auslandssachverhalte
- Regelmäßige Überprüfung bestehender Beteiligungen und Strukturen – etwa in freiberuflichen Strukturen oder kleinunternehmerischen Geschäftsmodellen
Insbesondere in mittelständischen Unternehmen ohne eigene Steuerabteilung sollten klare interne Prozesse zur Einhaltung der Mitteilungspflichten geschaffen werden.
Fazit
Die Anforderungen nach § 138 Abs. 2 AO bestehen bereits seit Jahren, werden jedoch in Betriebsprüfungen zunehmend konsequent überprüft. Eine frühzeitige Einordnung relevanter Sachverhalte und die fristgerechte Mitteilung sind entscheidend, um Sanktionen zu vermeiden – gerade bei umsatzsteuerpflichtigen Auslandsgeschäften.
