Gericht urteilt zu Betrug mit falscher Kontonummer
Ein Urteil des Landgerichts Koblenz vom 26. März 2025 (Az. 8 O 271/22) klärt die Haftungsverteilung bei E-Mail-Betrug im Geschäftsverkehr. Demnach bleibt ein Werklohnanspruch bestehen, wenn der Kunde den Rechnungsbetrag aufgrund manipulierten Schriftverkehrs auf ein falsches Konto überweist.
Ein Handwerksbetrieb hatte einem Kunden für den Bau eines Gartenzauns 11.000 Euro in Rechnung gestellt. Vor der Überweisung erhielt der Kunde eine E-Mail mit geänderten Kontodaten, die von einem gehackten E-Mail-Konto des Unternehmens stammte. Das Geld floss auf ein Konto eines Dritten. Als der Betrug auffiel, verlangte der Handwerker die Zahlung erneut. Der Kunde lehnte dies ab, da er sich im Recht wähnte, bereits gezahlt zu haben.
Werklohn bleibt geschuldet – keine Anrechnung manipulierter Überweisung
Das Gericht entschied, dass eine Zahlung auf ein falsches Konto die Forderung nicht erfüllt (§ 362 BGB). Die Tatsache, dass die gefälschte E-Mail von der Adresse des Unternehmers versendet wurde, reiche nicht aus, um diesem die Änderung der Kontodaten zuzurechnen.
Zudem stellte das Gericht klar, dass E-Mail-Kommunikation als grundsätzlich unsicher gilt. Wer diesen Kommunikationsweg nutzt, trage das allgemeine Risiko, dass Daten manipuliert werden können. Der Unternehmer konnte sich daher nicht auf einen Vertrauensschutz für den Versand der E-Mail berufen.
Teilweiser Schadensersatz wegen unzureichender Datensicherheit
Gleichzeitig nahm das Gericht einen Verstoß gegen Art. 82 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) an, da der Unternehmer keine ausreichenden technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz seines E-Mail-Kontos ergriffen habe. Dies begründete einen anteiligen Schadensersatzanspruch des Kunden.
Der Kunde erhielt jedoch nicht die volle Summe ersetzt. Das Gericht sprach ihm lediglich 2.750 Euro zu und sah den überwiegenden Verursachungsanteil bei ihm selbst.
Mitverschulden des Kunden überwiegt
Nach Auffassung des Landgerichts hat der Kunde erheblich gegen seine Sorgfaltspflichten verstoßen (§ 254 BGB). Er habe eine unbekannte IBAN akzeptiert, ohne deren Echtheit zu überprüfen, und sich trotz zusätzlicher WhatsApp-Nachrichten nicht telefonisch rückversichert. Das Mitverschulden bewertete das Gericht mit 75 Prozent.
Dem Handwerksbetrieb wurden schließlich 8.250 Euro zugesprochen. Der restliche Betrag wurde mit dem Schadensersatzanspruch des Kunden verrechnet.
Weitere Urteile und Hinweise
Das Oberlandesgericht Schleswig hatte am 18. Dezember 2024 (Az. 12 U 9/24) einem Kunden in einem ähnlichen Fall den vollen Überweisungsbetrag als Schadensersatz zugesprochen. Auch das Oberlandesgericht Karlsruhe (Urteil vom 27. Juli 2023 – 19 U 83/22) hatte zuvor die Risiken unsicherer digitaler Kommunikation thematisiert.
Das Landgericht Koblenz betonte, dass sowohl Unternehmer als auch Kunden Pflichten zur Absicherung des digitalen Zahlungsverkehrs haben. Unternehmer müssen ihre Kommunikationssysteme technisch absichern und den Datenschutz dokumentieren. Kunden sollten geänderte Zahlungsinformationen immer auf einem zweiten Weg bestätigen lassen.
