Haftung bei Steuerpflichtverletzungen nach § 69 AO

Gesetzliche Vertreter, Vermögensverwalter und Verfügungsberechtigte können nach § 69 der Abgabenordnung (AO) persönlich für Steuerschulden haftbar gemacht werden, wenn diese infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt werden. Die Haftung erstreckt sich auch auf Säumniszuschläge, die durch die Pflichtverletzung entstehen.

Der betroffene Personenkreis umfasst unter anderem Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften, Mitglieder nichtrechtsfähiger Personenvereinigungen sowie Verwalter und Verfügungsberechtigte, wie etwa vorläufige Sachwalter im Insolvenzverfahren. Maßgeblich ist in der Regel die tatsächliche Funktion der betreffenden Person im Haftungszeitraum, nicht etwa deren Eintragung oder Löschung im Handelsregister.

Haftung auch bei nomineller Geschäftsführertätigkeit

Ein GmbH-Geschäftsführer ist unabhängig von der tatsächlichen Ausübung seiner Tätigkeit ab dem Zeitpunkt seiner Bestellung verpflichtet, die steuerlichen Pflichten der Gesellschaft zu erfüllen. Eine Ausnahme von der Haftung ist nur möglich, wenn eine klare, schriftlich dokumentierte Aufgabenverteilung innerhalb der Geschäftsführung vorliegt.

Ein krankheitsbedingter Ausschluss der Haftung wird von den Finanzgerichten nur dann anerkannt, wenn zweifelsfrei feststeht, dass dem Geschäftsführer die Wahrnehmung seiner Aufgaben vollständig unmöglich war. Eine ärztliche Bescheinigung allein reicht hierfür nicht aus, sofern nicht auch nachgewiesen wird, dass eine Delegation der Aufgaben oder ein Rücktritt nicht möglich war.

Rechtsprechung zur Haftung und Wirksamkeit von Bescheiden

Ein Haftungsbescheid kann gerichtlich aufgehoben werden, wenn sich herausstellt, dass der in Anspruch Genommene im relevanten Zeitraum keine Geschäftsführerstellung innehatte. So entschied etwa das Finanzgericht Münster, dass ein Bescheid unwirksam ist, wenn der Betroffene zu dem Zeitpunkt nicht mehr Geschäftsführer war.

Der Inhalt und die Auslegung des Haftungsbescheids bestimmen, welche konkrete Handlung oder Unterlassung zur Haftung führt. Eine Ausweitung des Haftungsumfangs im Falle eines neuen Bescheids nach gerichtlicher Aufhebung wegen Ermessensfehlern ist unzulässig.

Besonderheiten bei Vereins- und Aktiengesellschaftsvorständen

Auch Vereinsvorstände sind vor einer möglichen Aberkennung der Gemeinnützigkeit verpflichtet, korrekte Steuererklärungen abzugeben. Der Vorstand muss regelmäßig prüfen, ob die Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit weiterhin vorliegen. Ist der Vorstandsvorsitzende nicht in der Lage, diese Verantwortung wahrzunehmen, muss er sein Amt niederlegen.

Beim Vorstand einer Aktiengesellschaft bleibt der Einwand gegen die Richtigkeit der Steuerfestsetzung im Rahmen eines Haftungsverfahrens zulässig, solange die Steuerfestsetzung gegenüber der AG unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht.

Haftung faktischer Geschäftsführer

Die Haftung eines faktischen Geschäftsführers ist nicht an formale Merkmale wie etwa Kontovollmacht geknüpft. Es genügt, dass die betreffende Person im Außenverhältnis bedeutsame wirtschaftliche Entscheidungen im Namen der Gesellschaft getroffen hat. Entscheidend ist das Gesamtbild des tatsächlichen Verhaltens und Auftretens der Person.

Das Prinzip der Gesamtverantwortung gilt nicht nur für bestellte, sondern auch für faktische Geschäftsführer. Die Einzelfallprüfung berücksichtigt dabei nicht allein bestimmte festgelegte Merkmale, sondern die tatsächliche Einflussnahme auf die Geschäftsführung.

top