Investitionsanreize durch neues Abschreibungsmodell
Der Bundesrat hat am 11. Juli 2025 dem Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zugestimmt. Ziel der Maßnahme ist es, Investitionsanreize zu schaffen und den Wirtschaftsstandort Deutschland zu stärken. Mit der Zustimmung kann das Gesetz verkündet und in Kraft gesetzt werden.
Kern des Gesetzes ist die Möglichkeit zur verstärkten Abschreibung auf Investitionen, die ab dem 30. Juni 2025 getätigt werden. Damit soll insbesondere Unternehmen ein Anreiz geboten werden, in Sachanlagen zu investieren.
Degressive Abschreibung und neue Sonderregelung für Elektrofahrzeuge
Das Gesetz sieht die Wiedereinführung der degressiven Abschreibung für Anlagegüter vor. Diese kann für Investitionen genutzt werden, die zwischen dem 30. Juni 2025 und dem 1. Januar 2028 angeschafft werden. Die degressive Abschreibung erlaubt es, im ersten Jahr bis zu 30 Prozent oder das Dreifache der linearen Abschreibung geltend zu machen (§ 7 Abs. 2 Satz 1 und 2 EStG n.F.).
Für Elektrofahrzeuge gilt eine abweichende Sonderregelung gemäß § 7 Abs. 2a EStG n.F. Die Staffelung der Abschreibung ist wie folgt geregelt:
- 1. Jahr: 75 % der Anschaffungskosten
- 2. Jahr: 10 %
- 3. und 4. Jahr: jeweils 5 %
- 5. Jahr: 3 %
- 6. Jahr: 2 %
Diese Regelung gilt für Fahrzeuge, die zwischen dem 30. Juni 2025 und dem 1. Januar 2028 angeschafft werden.
Anpassungen bei der Entnahmebesteuerung und Forschungszulage
Im Einkommensteuergesetz werden weitere Änderungen vorgenommen. In § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 sowie Satz 3 Nr. 3 wird die bisherige Wertgrenze von 70.000 Euro auf 100.000 Euro angehoben. Dies betrifft die Bewertung von Elektrofahrzeugen bei der sogenannten Entnahmebesteuerung, wonach unter bestimmten Voraussetzungen nur 0,5 % des Listenpreises monatlich versteuert werden müssen.
Auch das Forschungszulagengesetz wird geändert. Ab dem Jahr 2026 sollen die förderfähigen Aufwendungen erhöht werden. Die Details hierzu regelt § 3 Abs. 5 des geänderten Gesetzes.
Schrittweise Senkung der Körperschaftsteuer ab 2028
Ein weiterer Bestandteil des Gesetzes betrifft die Körperschaftsteuer. Ab dem Veranlagungszeitraum 2028 ist eine stufenweise Senkung des Körperschaftsteuersatzes vorgesehen. Beginnend mit 14 % im Jahr 2028 wird der Satz jährlich um 1 Prozentpunkt reduziert. Im Jahr 2032 soll er schließlich 10 % betragen.
Diese Anpassung hat Auswirkungen auf die Rückstellungen im Rechnungswesen, insbesondere im Hinblick auf die Berechnung zukünftiger Steuerbelastungen.
Hintergrund und Zielsetzung
Nach Angaben der Bundesregierung dient das Gesetz als wirtschaftspolitische Maßnahme zur Stärkung der Investitionstätigkeit. In einer Begleitbewertung heißt es, dass das Programm ein erster Schritt zur Belebung der Wirtschaft sei. Weitere gesetzgeberische Maßnahmen werden jedoch für erforderlich gehalten, um strukturelle Hindernisse im Unternehmensumfeld zu beseitigen.
Das Gesetz tritt nach seiner Verkündung in Kraft.
