Neue Regeln für Freistellungsbescheinigungen bei Bauleistungen
Ab dem 6. August 2025 können Freistellungsbescheinigungen für Bauleistungen nach § 48b Einkommensteuergesetz nicht mehr sofort vor Ort ausgestellt werden. Darauf weist das Ministerium für Finanzen und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern hin.
Grund ist die Einführung des bundesweiten KONSENS-Verfahrens „ELFE – Freistellungsbescheinigung für Bauleistungen“ (EIBE-FsB), das künftig die Bearbeitung automatisiert abwickelt.
Maschinelle Bearbeitung und Fristen
Im neuen Verfahren wird für die Ausstellung der Bescheinigung eine automatische Vordatierungsfrist berücksichtigt. Diese beträgt in der Regel drei Kalendertage. Fällt das Ende dieser Frist auf ein Wochenende oder einen Feiertag, wird der nächstfolgende Kalendertag als Ausstellungsdatum festgelegt.
Der Versand der Bescheinigungen erfolgt anschließend in der Regel zentral per Post.
Persönliche Aushändigung entfällt
Die Möglichkeit, bei persönlicher Vorsprache im Finanzamt eine Bescheinigung direkt zu erhalten, gibt es mit Inkrafttreten des neuen Systems nicht mehr. Das bisherige Verfahren steht ab dem 6. August 2025 nicht mehr zur Verfügung.
Empfehlung des Finanzministeriums
Das Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern rät, Anträge künftig rechtzeitig beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Dies sei insbesondere wichtig, wenn ein bestimmter Termin für die Vorlage der Bescheinigung beim Auftraggeber einzuhalten ist.
