Steuerbefreiung bei Ausfuhrlieferung: Neue Nachweisregeln

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 1. Juli 2025 neue Vorgaben zur Inanspruchnahme der Umsatzsteuerbefreiung bei Ausfuhrlieferungen bekanntgegeben. Die Änderungen erfolgen auf Grundlage der sogenannten Missbrauchsrechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und betreffen insbesondere den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE).

Kernpunkt der Neuregelung ist die Konkretisierung der Voraussetzungen für den Nachweis von Ausfuhrlieferungen. Dabei werden unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Bedingungen festgelegt, die eine missbräuchliche Inanspruchnahme der Steuerbefreiung verhindern sollen.

Konkretisierte Nachweispflichten bei Ausfuhrlieferungen

Der UStAE in der Fassung vom 1. Oktober 2010 wurde zuletzt durch Schreiben vom 6. Juni 2025 geändert. Die aktuellen Anpassungen beziehen sich insbesondere auf die Abschnitte 6.5, 6.6, 6.7 und 6.11. Unternehmer können demnach unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne förmlichen Ausfuhrnachweis eine Steuerbefreiung geltend machen – vorausgesetzt, die materiellrechtlichen Voraussetzungen lassen sich anhand objektiver Kriterien zweifelsfrei belegen.

Ein Nachweis durch andere geeignete Belege oder Ersatzbelege ist demnach insbesondere in folgenden Fällen möglich:

  • Ausfuhr von Gegenständen, bei denen eine zollamtliche Bestätigung nicht erhältlich ist,
  • Ausfuhren über Kurier- und Postdienste des Auswärtigen Amts oder mit Transportmitteln der Bundeswehr bzw. Stationierungstruppen,
  • Ausfuhr von Waren im Reiseverkehr über deutsche Flughäfen, sofern die Zollbehörde in relevanten Sicherheitsbereichen nicht präsent ist.

Anerkennung alternativer Belege

Als alternative Nachweise können unter anderem folgende Belege dienen:

  • Bescheinigungen des Auswärtigen Amts oder des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten,
  • Nachweise der Bundeswehr oder deren Auslandsstationen,
  • Verzollungsbelege außergemeinschaftlicher Zollstellen oder beglaubigte Kopien,
  • Transportbelege der Stationierungstruppen (z. B. Militärfrachtbriefe),
  • sogenannte Abwicklungsscheine.

Nachweise in Fremdsprachen müssen grundsätzlich mit einer amtlich anerkannten Übersetzung vorgelegt werden. Bei Einfuhrverzollungsbelegen in englischer Sprache kann auf eine Übersetzung im Einzelfall verzichtet werden. Dagegen gelten Zahlungsnachweise oder Rechnungen grundsätzlich nicht als ausreichend.

Regelungen zur Anwendung und Übergangsfrist

Die neuen Vorgaben gelten für alle Fälle, die nach Veröffentlichung des BMF-Schreibens eintreten. Für Lieferungen, die vor dem 1. Januar 2026 ausgeführt wurden, wird es nicht beanstandet, wenn der Unternehmer sich auf die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der bisherigen Nachweispflichten beruft – sofern die Voraussetzungen durch andere geeignete Belege zweifelsfrei nachgewiesen werden konnten.

Die geänderten Regelungen werden im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Eine gesonderte Unterschrift ist aufgrund der elektronischen Erstellung des Schreibens nicht erforderlich.

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