Umsatzsteuerrecht wird umfassend reformiert
Das Bundesfinanzministerium hat Änderungen am Umsatzsteuergesetz (UStG) und am Umsatzsteuer-Anwendungserlass bekanntgegeben. Diese betreffen unter anderem Schwellenwerte für Voranmeldungen, Aufbewahrungsfristen sowie die Regelungen zur Rechnung mit Mehrwertsteuer schreiben.
Anhebung von Schwellenwerten und Verkürzung der Fristen
Mit dem Wachstumschancengesetz vom 27. März 2024 wurde der Schwellenwert für die Befreiung von der Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung von 1.000 auf 2.000 Euro erhöht (§ 18 Abs. 2 Satz 3 UStG).
Das am 23. Oktober 2024 in Kraft getretene Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) sieht zudem folgende Änderungen vor:
- Die Aufbewahrungsfrist für Rechnungen nach § 14b Abs. 1 Satz 1 UStG wurde von zehn auf acht Jahre verkürzt.
- Der Schwellenwert für die monatliche Abgabepflicht von Umsatzsteuer-Voranmeldungen wurde von 7.500 auf 9.000 Euro angehoben (§ 18 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 2a Satz 1 UStG).
- Der Grenzbetrag nach § 25a Abs. 4 Satz 2 UStG wurde von 500 auf 750 Euro erhöht.
Neue Regelungen für Gutschriften und Steuerschuld
Das Jahressteuergesetz 2024, veröffentlicht am 2. Dezember 2024, führt eine Neuregelung zur Umsatzsteuerschuld bei Gutschriften ein (§ 14c Abs. 2 UStG). Künftig kann auch eine nicht unternehmerisch tätige Person für Umsatzsteuer haften, wenn diese in einem als Gutschrift verwendeten Dokument ausgewiesen wird und kein unverzüglicher Widerspruch erfolgt.
Dies betrifft insbesondere Fälle, in denen Gutschriften für Leistungen ausgestellt werden, die tatsächlich nicht erbracht wurden oder bei denen der Empfänger keine unternehmerische Tätigkeit ausübt. Auch bei Gutschriften an Unternehmer für Vorgänge außerhalb ihres Unternehmens (z. B. Privatverkäufe) greift die Steuerschuld. Eine ähnliche Fallgruppe wird auf der Seite Innergemeinschaftliche Lieferung: Rechnung ohne Umsatzsteuer erläutert.
Auswirkungen auf Verwaltungspraxis
Infolge der Gesetzesänderungen wurde der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) in mehreren Abschnitten angepasst. Zu den wichtigsten Änderungen zählen:
- Verkürzung der Aufbewahrungsfristen in den Abschnitten 6.5, 13b.14, 14b.1 auf acht Jahre.
- Klarstellungen zur Steuerschuld bei unberechtigten Steuerausweisen in Gutschriften in Abschnitt 14.3 und 14c.2.
- Anpassung der Formulierungen hinsichtlich der Datenübermittlung an die Finanzverwaltung – nun einheitlich über eine „amtlich bestimmte Schnittstelle“ anstelle von „Datenfernübertragung“.
Besondere Regelungen für Finanzdienstleister
Für Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierinstitute gelten Übergangsfristen. Die verkürzte Aufbewahrungsdauer greift hier erst für Unterlagen, deren Frist am 1. Januar 2026 noch nicht abgelaufen ist (§ 27 Abs. 40 Satz 2 UStG).
Zudem bleibt die zehnjährige Aufbewahrungsfrist in bestimmten umsatzsteuerlichen Bereichen bestehen, etwa für Aufzeichnungen nach § 22 Abs. 1 oder § 22f UStG. Weitere Informationen finden sich unter Kleinunternehmer und die Rechnungserstellung.
Anwendung und Inkrafttreten
Die Regelungen sind grundsätzlich ab dem 1. Januar 2025 anzuwenden. Ausnahmen gelten für einzelne Änderungen, insbesondere solche, die auf das Jahressteuergesetz 2024 zurückgehen. Diese greifen für Sachverhalte, die nach dem 5. Dezember 2024 verwirklicht werden.
Das bisherige BMF-Schreiben vom 19. August 2021 wird aufgehoben. Das neue Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
