Rechnung für Autoverkauf online schreiben

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Rechnung für privaten Autoverkauf

Der Privatmann benötigt in aller Regel keine formelle Rechnung für den Autoverkauf. Ihm geht es lediglich darum, dass der Autohändler den Erhalt der Kaufpreiszahlung schriftlich bestätigt. Dazu ist ein Kassenbon oder eine Quittung ausreichend. Der Fahrzeughalter kann als Privatperson den gezahlten Kaufpreis nicht steuerlich geltend machen. Die Autobenutzung für Fahrten zum Arbeitsplatz hat damit nichts zu tun.

Wenn dennoch eine Rechnung gewünscht wird, dann sollte der Autohändler darauf achten, dass sie „Brutto gleich Netto“ ausgestellt wird, also ohne ausgewiesene Mehrwertsteuer. Wird die in der Rechnung ausgewiesen, sei es separat oder als in der Kaufpreissumme enthalten, dann muss sie im Rahmen der Umsatzsteuervorauszahlung an das Finanzamt abgeführt werden. Dadurch schmälert sich für den Autohändler der Gewinn an dem Fahrzeugverkauf um 19 Prozent. Der Autoankauf von privat ist somit ein umsatzsteuerneutraler Leistungsaustausch; beim Autohändler erfolgt lediglich ein Wechsel zwischen Liquidität und Umlaufvermögen.

Rechnung für gewerblichen Autoverkauf

Details beim AutohandelAls solcher wird der Leistungsaustausch zwischen zwei Unternehmen bezeichnet. Nicht nur der Autohändler, sondern auch der Autoverkäufer hat bei der Gemeinde, in der sich sein Betriebsstandort befindet, ein Gewerbe angemeldet. Das Spektrum reicht vom Einzelgewerbe über eine Personen- oder Kapitalgesellschaft, vom Handwerksbetrieb über ein Handelsgewerbe bis hin zur Freiberuflichkeit. Beide Seiten sind steuerpflichtig, sodass jeder von beiden im Rahmen der Einkommensteuererklärung eine Rechnung als Belegnachweis für den Kauf/Verkauf benötigt.

Für die Umsatzsteuerpflicht ist es entscheidend, ob nach der Kleinunternehmerreglung gemäß § 19 Umsatzsteuergesetz eine „Umsatzsteuerbefreiung“ vorliegt. Auf Seiten des Autohändlers ist das kaum zu erwarten, eher hingegen beim Autoverkäufer. Wenn der umsatzsteuerbefreit ist, dann wird er in dieser Hinsicht wie ein Privatmann behandelt; er führt keine ausgewiesene Mehrwertsteuer ab und bekommt umgekehrt keine gezahlte Umsatzsteuer erstattet. Der Autohändler stellt in diesem Fall, ebenso wie beim privaten Autoverkauf, die Rechnung „Brutto gleich Netto“ aus, also ohne Mehrwertsteuerausweis.

Besondere Rechnungsinhalte

Da die Rechnung über den Autoankauf vom Autohändler auf jeden Fall über das Firmenkonto bezahlt und steuerlich erfasst wird, muss sie „rechtlich einwandfrei sein“, um vom Finanzamt als Betriebsausgabe anerkannt zu werden. Auch im Interesse des Autoverkäufers sollten in der Rechnung die folgenden Inhalte und Angaben ausgewiesen sein:

  • Steuernummer und Rechtsform des Autohändlers- Rechnungsnummer und Rechnungsdatum
  • Datum des Leistungsaustausches [Fahrzeugübergabe, oftmals identisch mit dem Rechnungsdatum]
  • Fahrzeugmarke und Fahrzeugmodell- Fahrzeugtyp
  • Nummer der Fahrzeugzulassungsbescheinigung Teil II [ehemaliger Kfz-Brief]
  • Fahrgestellnummer
  • Datum der Erstzulassung [sofern bei Altfahrzeugen noch feststellbar]
  • Kilometerstand zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung
  • Kaufpreis ausgewiesen als Nettobetrag ohne Mehrwertsteuer, also nach § 19 Absatz 1 UStGoder
  • bei Mehrwertsteuerpflicht zuzüglich der separaten Beträge für die 19-prozentige Mehrwertsteuer sowie für den anschließenden Bruttokaufpreis
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