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Wissenswertes zur 1. Mahnung

Mit der 1. Mahnung wird der Schuldner in Verzug gesetzt. Das ist bei einer Zahlungserinnerung nicht der Fall. Ab dem Tag der Zustellung der 1. Mahnung können Verzugszinsen berechnet werden. Die Schriftform einer Mahnung sieht der Schriftform der ordentlichen Rechnung schon sehr ähnlich. Wichtig ist, dass das Mahnschreiben auch den Titel „Mahnung“ in der Betreffzeile führt. Es wird ein neues verbindliches Zahlungsziel festgelegt, das nicht in allzu weiter Ferne (7-14 Tage) liegen sollte.

In jedem Fall sollte der Gläubiger in seiner Mahnung Bezug auf die gestellte Rechnung nehmen, also Namen und Adresse des Schuldners, Rechnungsnummer, Rechnungsbetrag und bisheriges Zahlungsziel sowie ein neues Zahlungsziel deutlich benennen.

Verstreicht das Zahlungsziel der 1. Mahnung, kann eine 2. Mahnung und nach deren Frist auch eine 3. Mahnung an den säumigen Schuldner abgeschickt werden.

Wirkungsvolle Drohung

Erhalt einer MahnungDie Aussicht, dass der Gläubiger nicht zögern wird, das gerichtliche Mahnverfahren bei Verstreichen des neuen Zahlungsziels zu eröffnen, kann den Schuldner durchaus dazu bewegen, im letzten Moment zu bezahlen. Sie sollten daher im Mahnschreiben mit dem gerichtlichen Mahnverfahren drohen.

Für die späteren Berechnungen von Verzugszinsen und zur Nachweisführung, dass die Mahnfristen fruchtlos verstrichen sind, ist es unumgänglich, dass der mahnende Gläubiger den Zugang der 1. Mahnung beim Schuldner nachweisen kann. Der sicherste Weg der Zustellung einer Mahnung ist daher die persönliche Übergabe unter Zeugen oder die Zustellung per Einschreiben. Empfohlen wird das Einwurf-Einschreiben, weil ein Einschreiben mit Rückschein nur als zugestellt gilt, wenn der Rückschein dem Gläubiger wieder mit Unterschrift des Empfängers zurückgesendet wird. Hat der Schuldner ein Postfach und holt seine Post nicht ab, so gilt das Mahnschreiben als nicht zugestellt.

Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahren

Ist das Zahlungsziel der 1. Mahnung vom Schuldner nicht eingehalten worden, kann bereits das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet werden. Das Mahnverfahren in Deutschland als amtlich gerichtliches Mahnverfahren ist ein Gerichtsverfahren, das der vereinfachten Durchsetzung von Geldforderungen dient. Es ist nicht zu verwechseln mit einer Zahlungserinnerung.

Die Voraussetzung für das gerichtliche Mahnverfahren ist zu überprüfen, bevor ein Verfahren angestrebt wird. Dabei handelt es sich um die Durchsetzbarkeit, den fälligen Anspruch und den Schuldnerverzug sowie die Frage der Verjährung. Ist der Gläubiger beim zuständigen Mahngericht als Prozessbevollmächtigter angemeldet, kann der gerichtliche Mahnantrag sogar online gestellt werden.

Auf einen entsprechenden Antrag des Gläubigers hin ergeht hier ein sog. Mahnbescheid, der dem Schuldner vom zuständigen Mahngericht zugestellt wird. Sofern der Schuldner hiergegen nicht fristgerecht widerspricht, wird der Mahnbescheid vollstreckbar. Nach fruchtlosem Verstreichen der Frist im Mahnbescheid wird vom Mahngericht ein sog. Vollstreckungsbescheid erlassen. Der dem Schuldner öffentlich zugestellte Vollstreckungsbescheid führt dann unweigerlich nach weiterhin ausbleibender Zahlung der Forderung durch den Gläubiger zur Vollstreckung durch einen gerichtlich bestellten Gerichtsvollzieher. Es wird kein Gerichtsverfahren eröffnet. Die Vollstreckung erfolgt ohne Urteil.

Das Verfahren wird von einem Rechtspfleger begleitet oder voll automatisiert durchgeführt. Da das Mahngericht den Anspruch des Gläubigers nicht prüft, sollte der Empfänger eines Mahnbescheides grundsätzlich den Anspruch auf Richtigkeit kontrollieren und falls Zweifel angebracht sind, fristgerecht widersprechen.

Im Formular zur Erstellung des Mahnbescheides wird die Ursache des Mahnverfahrens, die betreffende Rechnung mit Zahlungsziel, Terminen der ausgesprochenen Zahlungserinnerungen und die Berechnung der Verzugszinsen und sonstigen Verwaltungs- und Portokosten bis zum Zeitpunkt des Antrages zum Mahnverfahren abgebildet.

Gemäß § 288 Abs. 1 BGB beträgt der Verzugszinssatz für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Der jeweils gültige Basiszinssatz ist auf der Website der Bundesbank veröffentlicht.

Im Rahmen des gerichtlichen Mahnverfahrens werden Mahngebühren berechnet, die sich nach der Forderungshöhe richten. Auch der Gläubiger wird zur Zahlung von Gebühren für die Erstellung eines gerichtlichen Mahnbescheides veranlagt.

Verschickt der Gläubiger selbst seine Mahnungen, kann er seinem Schuldner einen Verzugsschaden berechnen, der sich aus Porto- und Papierkosten zusammensetzen kann. Beauftragt der Gläubiger hingegen seinen Anwalt mit der Beitreibung, können die Mahnkosten, die auf den offenen Forderungsbetrag aufgeschlagen werden, schnell in den zweistelligen Eurobereich rutschen.

Mahnen kann im übrigen jede natürliche oder juristische Person, die einen bisher fruchtlosen Anspruch geltend machen will, sofern die beschriebenen Voraussetzungen gegeben sind.

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