Rechnung für Vereine online erstellen

Kostenlos als Verein eine professionelle Rechnung mit allen Pflichtangaben online schreiben. Einfach die Vereinsdaten und die Rechnungsposten in die Rechnungsvorlage eintragen und eine optisch ansprechende und korrekte Rechnung als PDF downloaden.

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Darf ein gemeinnütziger Verein eine Rechnung schreiben?

Die Frage kann mit einem klaren „Ja“ beantwortet werden. Wie alle anderen Wirtschaftsteilnehmer auch, kommen Vereine in die Situation, dass ihr Geschäftspartner eine Rechnung wünscht und meist sogar einen Rechtsanspruch darauf hat, diese auch zu erhalten. Beispiele dafür gibt es viele. So erwarten Mitglieder in der Regel eine finanzamtstaugliche Rechnung, da sie die Beiträge oftmals von der Steuer absetzen können.

Aber auch in anderen Situationen kann das Ausstellen einer Rechnung erforderlich sein. Vereine sind oft auf Spenden und andere Zuschüsse angewiesen, um wirtschaftlich zu überleben. Viele Unternehmen spenden aber nicht einfach ohne weiteres Geld, sondern verlangen dafür eine Gegenleistung. Dann wird von Sponsoring gesprochen. Erhält das örtliche Tierheim 1.000 Euro von der lokalen Zoohandlung unter der Auflage, dass der Verein ein Banner der Zoohandlung in seine Homepage aufnimmt, ist das ein klassisches Beispiel für Sponsoring. Das gleiche gilt auch für Werbemotive auf Trikots oder in Vereinszeitschriften.

Rechnung als Verein schreibenDer Unternehmer kann diese Zuwendungen an den Verein steuerlich als Betriebsausgaben absetzten und benötigt deshalb eine Rechnung. Eine Rechnung kann aber auch dann erforderlich werden, wenn ein Verein eine Sachspende erhält und diese auf Ebay versteigert oder wenn er einen Computer verkauft, um sich eine neueres Modell anzuschaffen. Situationen, in denen ein Verein eine Rechnung ausstellen muss, sind also gar nicht so selten.

Müssen wir eine Rechnung mit Umsatzsteuer schreiben?

Sämtliche Tätigkeiten, die in den ideellen Bereich des Vereins fallen, sind nicht umsatzsteuerpflichtig. Rechnungen über Mitgliedsbeiträge müssen deshalb keine Umsatzsteuer ausweisen. Spenden und Zuschüsse sind ebenfalls nicht umsatzsteuerpflichtig. Auch beim Verkauf von Vermögensgegenständen, zum Beispiel einem gebrauchten Computer oder dem Vereinsfahrzeug, die im idellen Bereich genutzt worden sind, fällt keine Umsatzsteuer an.

Der verminderte Steuersatz von 7% wird dann fällig, wenn eine Tätigkeit dem Zweckbetrieb zugeordnet werden muss. Dazu zählen gemäß § 65 Abgabenordnung (AO) wirtschaftliche Tätigkeiten, die dazu dienen, die  gemeinnützigen Ziele des Vereins zu erreichen. Veranstaltet der Tierschutzverein zum Beispiel einen Vortrag zur artgerechten Haltung von Hunden und Katzen in der Großstadt und verlangt dafür einen kleinen Eintritt, wird nur der verminderte Steuersatz von 7% fällig.

Anderes gilt dagegen für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des Vereins. Auf die Bannerwerbung im obigen Beispiel findet deshalb der reguläre Umsatzsteuersatz von 19% Anwendung. Das gleiche gilt auch für Vereinsfeste, auf denen Speisen und Getränke gegen Entgelt abgegeben werden.

Allerdings können auch Vereine von der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG profitieren. Dazu dürfen ihre umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen im  vorangegangenen Kalenderjahr die Grenze von 17.500 Euro nicht überstiegen haben und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen.

Vereine, die von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen, dürfen keine Vorsteuer abziehen.

Welche Angaben gehören auf die Rechnung eines Vereins?

Welche Informationen in eine ordnungsgemäße Rechnung gehören, regelt § 14 Abs. 4 UStG. Demnach sollten folgende Angaben auf Ihrer Rechnung nicht fehlen:

  • Name und Anschrift des Leistenden, also ihres Vereins, sowie Name und Anschrift des Leistungsempfängers.
  • die Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Vereins
  • das Rechnungsdatum
  • der Zeitpunkt, zu dem die Lieferung erfolgt ist bzw. die Leistung erbracht wurde
  • eine fortlaufende, nur einmal vergebene Rechnungsnummer
  • eine Bezeichnung oder Beschreibung der Lieferung oder Leistung
  • eine Mengenangabe, sofern die Lieferung oder Leistung quantifizierbar ist
  • das Netto-Entgelt für die einzelnen Rechnungsposten
  • die Mehrwertsteuersätze sowie die Mehrwertsteuerbeträge
  • nicht vorgeschrieben, aber hilfreich, ist die Angabe des Gesamtbetrages, den der Leistungsempfänger schuldet, da dieser nur ungern selbst zum Taschenrechner greifen wird

Vereine, die keine Umsatzsteuer ausweisen, weil sie von der Kleinunternehmerregelung profitieren, müssen darauf durch einen entsprechenden Zusatz auf der Rechnung hinweisen

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