Rechnung für Studenten online erstellen

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Warum wird von einem Student eine Rechnung gefordert?

Viele Studenten arbeiten neben dem Studium und sind dabei meist abhängig beschäftigt. In diesem Fall kümmert sich der Arbeitgeber um die Abrechnung sowie um die Abführung der Steuern und Sozialabgaben. Manche Studentenjobs werden aber auch selbständig ausgeübt.

Typische Beispiele sind der Nachhilfeunterricht im Privathaushalt, eine Tätigkeit als Korrekturassistent an der Uni oder als freiberuflicher IT-Spezialist bei kleineren Unternehmen. In der Regel verlangen die Auftraggeber von ihren studentischen Hilfskräften dann eine Rechnung, um die bezahlten Honorare steuerlich geltend machen zu können.

Für die Auftraggeber hat diese Art der Zusammenarbeit einige Vorteile. So genießen selbständige Vertragspartner keinen Kündigungsschutz und haben keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Der Arbeitgeberanteil an den Sozialabgaben entfällt ebenfalls. Selbständige, insbesondere freiberufliche Tätigkeiten, sind aber auch bei Studierenden beliebt, da diese Jobs meist recht gut bezahlt werden und zeitlich flexibel sind.

Rechnung als Student schreibenRechtlich ist das Ausstellen einer Rechnung für steuerliche Zwecke in dieser Situation gar kein Problem und jedem Wirtschaftsteilnehmer erlaubt. Der Studentenstatus ist hier irrelevant. Allerdings müssen solche Einnahmen auch von Studierenden korrekt versteuert werden. Wer Bafög oder andere Unterstützungsleistungen erhält, muss die Einnahmen außerdem gegenüber der zuständigen Behörde anzeigen.

Wann muss ich ein Gewerbe anmelden und eine Steuernummer beantragen?

Wer nicht nur gelegentlich, sondern regelmäßig selbständig Tätig ist, muss eventuell ein Gewerbe anmelden. Bei der Ausübung freiberuflicher Tätigkeiten ist das aber nicht erforderlich. Welche Tätigkeiten sich als freiberuflich qualifizieren, wird durch § 18 EStG näher bestimmt, wobei die dortige Aufzählung jedoch nicht abschließend ist. Wer als Studierender Nachhilfe gibt, als Tutor oder Ghostwriter tätig ist, wissenschaftliche Arbeiten korrigiert oder für einen Professor Literaturrecherchen durchführt, übt in der Regel eine freiberufliche Tätigkeit aus.

Tätigkeiten im IT-Bereich bewegen sich oft in einer Grauzone. Im Zweifel sollten Studierende aber von einer freiberuflichen Tätigkeit ausgehen und abwarten, wie das Finanzamt reagiert. Im schlimmsten Fall muss im ersten Jahr der Selbständigkeit Gewerbesteuer nachgezahlt werden. Die wenigsten Studierenden dürften aber überhaupt genug Gewinn erzielen, um den Gewerbesteuerfreibetrag von derzeit 24.500 Euro zu überschreiten.

Die Gewerbeanmeldung beim städtischen Gewerbeamt kann nach vorliegen des ersten Steuerbescheids mit Wirkung für die Zukunft erfolgen, ohne dass dies Sanktionen nach sich zieht. Die Gewerbeämter ahnden in solchen Fällen in aller Regel keine Ordnungswidrigkeit, wobei die Bußgelder aber selbst bei Vorsatz 100 Euro nur selten übersteigen. Das Risiko ist also überschaubar.

Wichtiger ist die Steuernummer, die jeder Selbständige, egal ob Freiberufler oder Gewerbetreibender, bei seinem Finanzamt beantragen muss. Entbehrlich ist eine Steuernummer nur dann, wenn ausschließlich Rechnungen über Kleinbeträge bis 250 Euro gemäß § 33 UStDV erstellt werden. Die freiberufliche Tätigkeit muss aber auch dann dem Finanzamt durch ein formloses Schreiben angezeigt werden. Die Steuernummer sollte nicht mit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwechselt werden, die allenfalls Studierende benötigen, die innerhalb der EU grenzüberschreitend tätig werden. Diese muss, falls tatsächlich erforderlich, zusätzlich zur Steuernummer auf einem amtlichen Vordruck, beantragt werden.

Diese Angaben sollten Studierende in ihre Rechnungen schreiben

Was in einer Rechnung stehen muss, regelt § 14 Abs. 4 UStG, für Kleinrechnungen gilt zudem § 33 UStDV. Eine Rechnung über Beträge von mehr als 250 Euro muss demnach den Namen und die Anschrift des Rechnungsstellers und des Empfänger enthalten. Darüber hinaus muss die Rechnung datiert sein, eine fortlaufende Rechnungsnummer und die Steuernummer des Ausstellers enthalten. Erforderlich sind außerdem Angaben zur Art der erbrachten Leistung sowie zum Leistungszeitpunkt. Studierende, die keine Umsatzsteuer berechnen, weil sie von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen, müssen darauf hinweisen. Ein entsprechender Zusatz in der Rechnung kann wie folgt lauten: Gemäß § 19 Abs. 1 UStG wird auf den Ausweis von Umsatzsteuer verzichtet.

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