Rechnungvorlage für Freiberufler

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Besonderheiten für Freiberufler

Freiberufler unterliegen, anders als Gewerbetreibende, nicht der Gewerbeordnung und profitieren von einer Reihe steuerlicher Vorteile, insbesondere sind sie nicht gewerbesteuerpflichtig.

§ 18 EStG zählt auf, wer zur Gruppe der Freiberufler zählt. Explizit genannt werden Ärzte, Architekten, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, beratende Volks- und Betriebswirte sowie Journalisten, Bildberichterstatter und Übersetzer.

Die Aufzählung ist aber nicht abschließend, generell gilt gemäß dieser Norm jede selbständig ausgeübte künstlerische, wissenschaftliche und unterrichtende Tätigkeit als freiberuflich. Auch nicht-akademische Heilberufe wie etwa der der Hebamme gehören dazu. Studierende, die Nachhilfeunterricht geben oder Angestellte, die nebenbei als Buchautorin oder Dolmetscher tätig sind, gehören deshalb zur Gruppe der Freiberufler und müssen kein Gewerbe anmelden.

Rechnung von FreiberuflerWenn Freiberufler eine Leistung erbringen, verlangen ihre Auftraggeber meist eine Rechnung für das Finanzamt. Hier gelten für alle selbständigen Unternehmer dieselben Regeln. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob die freiberufliche Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird.

Müssen Freiberufler Umsatzsteuer berechnen?

Grundsätzlich gilt, dass alle Unternehmer im Sinne des § 2 UStG auch Umsatzsteuer erheben und abführen müssen, sofern sie eine steuerbare Leistung erbringen. Der Handel mit Gütern sowie die Erbringung von Dienstleistungen ist fast immer umsatzsteuerpflichtig. Nicht steuerbar ist dagegen zum Beispiel die Vermietung von Wohnraum.

Von dieser grundsätzlichen Steuerpflicht gibt es aber eine Ausnahme für sogenannte Kleinunternehmer nach § 19 UStG, deren Umsätze im vorausgegangenen Kalenderjahr 17.500 Euro nicht überstiegen haben und im laufendem Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen werden. Kleinunternehmer, egal ob Gewerbetreibende oder Freiberufler, müssen keine Umsatzsteuer erheben und abführen. Sie können das aber freiwillig tun. In diesem Fall muss der Unternehmer gegenüber dem Finanzamt eine entsprechende Erklärung abgeben, die ihn für fünf Jahr bindet. Wer selbst Umsatzsteuer erhebt, darf die im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit gezahlte Mehrwertsteuer als Vorsteuer vom Finanzamt zurückverlangen. Für die Umsatzsteuerpflicht zu votieren lohnt sich vor allem dann, wenn größere Investitionen, wie ein betrieblich genutzter Pkw, anstehen und die Auftraggeber die Umsatzsteuer nicht tragen müssen, weil sie selbst Unternehmer sind. Wer dagegen vorwiegend Leistungen an Privatpersonen erbringt, hat einen Wettbewerbsvorteil, wenn er keine Umsatzsteuer berechnen muss. Hier kann es sich dann durchaus lohnen, auf den eigenen Vorsteuerabzug zu verzichten.

Welche Angaben dürfen in der Rechnung nicht fehlen?

Das Finanzamt erkennt eine Rechnung nur an, wenn diese bestimmten Mindestanforderungen genügt, die in § 14 Abs. 4 UStG festgelegt sind. Zu den Mindestanforderungen zählen der Name und die Anschrift des Rechnungsstellers und des Empfänger. Des weiteren muss ein Rechnungsdatum sowie eine fortlaufende Rechnungsnummer und die eigene Steuernummer angegeben werden. Darüber müssen die erbrachte Leistung sowie der Leistungszeitpunkt aufgeführt werden. Für Rechnungen bis 250 Euro gelten Erleichterungsvorschriften nach § 33 UStDV. Hier darf insbesondere auf die Angabe der eigenen Steuernummer sowie auf die Vergabe einer fortlaufenden Rechnungsnummer verzichtet werden. Auch der Rechnungsempfänger muss nicht genannt werden, die Rechnung kann also „blanko“ ausgestellt und letztlich von jedem, der in ihren Besitz gelangt, genutzt werden. Wer das vermeiden möchte, sollte den Rechnungsadressaten freiwillig angeben.

Wer von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch macht, muss darauf, unabhängig von der Höhe des Rechnungsbetrags, hinweisen. Zum Beispiel durch einen Passus der besagt, dass gemäß § 19 Abs. 1 UStG keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt wird. Auf die Inanspruchnahme der Erleichterungsvorschriften nach nach § 33 UStDV muss nicht hingewiesen werden. Ein entsprechender Zusatz ist aber dennoch hilfreich. Da die Regelung viele Unternehmer gar nicht kennen, wird zum einen Irritationen auf Seiten des Rechnungsempfängers vorgebeugt und zum anderen verhindert, dass übereifrige Finanzbeamten diese Unwissenheit ausnutzen und eine Rechnung grundlos beanstanden.

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