Privat-Rechnung online schreiben

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Darf ich als Privatperson eine Rechnung ausstellen?

Wer eine Sache (z.B. sein Autoverkauf oder Verkauf des Fahrrads) verkauft oder eine Dienstleistung gegen Entgelt erbringt, quittiert bei einem Bargeschäft in der Regel den Empfang des Geldes. Wenn der Geschäftspartner Unternehmer ist, verlangt er darüber hinaus oftmals noch eine Rechnung für steuerliche Zwecke. Private Marktteilnehmer fragen sich dann oft, ob Sie eine solche Rechnung überhaupt ausstellen dürfen und was es dabei zu beachten gibt.

Eine Rechnung fürs Finanzamt darf jeder Wirtschaftsteilnehmer ausstellen und ist dazu auf Verlangen der anderen Vertragspartei meist sogar verpflichtet. Ob dieser Vorgang für den Rechnungssteller selbst steuerliche Konsequenzen hat, hängt von der Art des Rechtsgeschäfts ab. Bei privaten Veräußerungsgeschäften bestimmt sich die Einkommensteuerpflicht nach 23 EStG. Der Verkauf abnutzbarer Gebrauchsgegenstände (z.B. Auto, Computer, Handy) ist aber steuerlich meist schon alleine deshalb irrelevant, weil der Verkaufspreis der Gegenstände regelmäßig unter ihrem ursprünglichen Kaufpreis liegt und deshalb kein zu versteuernder Gewinn anfällt.

Eine Rechnung privat schreibenPositive Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung müssen aber selbstverständlich versteuert werden. Auch Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit müssen Sie in aller Regel in Ihrer Steuererklärung deklarieren. Umsatzsteuer fällt dagegen nur an, wenn die wirtschaftliche Transaktion selbst umsatzsteuerpflichtig ist und Sie sich zudem als Unternehmer im Sinne von § 2 UStG qualifizieren. Letzteres ist beim gelegentlichen Verkauf eines Vermögensgegenstandes, der gelegentlichen Erbringung einer Dienstleistung sowie bei der privaten Vermietung und Verpachtung von Immobilien aber nicht der Fall.

Wann benötigen Sie einen Gewerbeschein?

Ein Gewerbe müssen Sie gemäß § 14 Gewerbeordnung anmelden, sobald Sie mit der gewerblichen Tätigkeit beginnen. Die Gewerbeordnung enthält keine Definition, die festlegt, was ein Gewerbe oder ein Gewerbetreibender ist. Sie können sich aber an der Faustformel orientieren, dass Sie immer dann ein Gewerbe ausüben, wenn Sie selbständig tätig sind, keinem Freien Beruf nachgehen und sich auch nicht ausschließlich der Vermögensverwaltung widmen. Typische gewerbliche Tätigkeiten sind zum Beispiel der Handel mit Gütern oder die Erbringung von einfachen Dienstleistungen wie Handwerkerarbeiten, Reinigungsarbeiten oder Bürotätigkeiten.

Beratende, lehrende und forschende Tätigkeiten sind dagegen meist freiberuflicher Natur. Ob Sie haupt- oder nebenberuflich selbständig sind, ist dabei genauso irrelevant wie die Höhe Ihrer Umsätze. Entscheidend ist aber, dass Sie dauerhaft als selbständiger Unternehmer am Wirtschaftsverkehr teilnehmen. Wenn Sie also nur einmalig gegen Entgelt den rasen Ihrer Nachbarin mähen oder Ihr Fahrzeug verkaufen, weil Sie sich ein neues anschaffen möchten, benötigen Sie keinen Gewerbeschein. Wenn Sie Immobilien vermieten oder verpachten und dabei keine weiteren Dienstleistungen erbringen, üben Sie in aller Regel ebenfalls kein Gewerbe aus, da die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und Gebäuden zur Vermögensverwaltung zählt. Anderes gilt dagegen, wenn Sie z.B. eine Frühstückspension betreiben und nicht nur Zimmer vermieten, sondern zusätzliche Bewirtungsleistungen anbieten.

Welche Angaben enthält eine Privatrechnung

Welche Angaben in einer steuertauglichen Rechnung enthalten sein müssen, regelt § 14 Abs. 4 UStG. Diese Norm gilt auch dann, wenn das getätigte Rechtsgeschäft nicht umsatzsteuerpflichtig ist oder die Rechnung von einer Privatperson ausgestellt wird, die kein Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist. In diesem Fall sind die Regelungen allerdings nur analog anzuwenden. Sie brauchen als Privatperson also keine Steuernummer. Bestimmte Mindestangaben sind allerdings unverzichtbar.

Die Rechnung muss Namen und Anschrift des Leistenden und des Leistungsempfängers enthalten. Des weiteren muss die Art der Leistung sowie das Datum der Leistungserbringung angegeben werden. Die Rechnung selbst benötigt ebenfalls ein Datum. Umsatzsteuer dürfen Sie als Privatperson ohne Unternehmereigenschaft nicht in Rechnung stellen. Auf diesen Umstand müssen Sie durch einen geeigneten Zusatz (z.B. umsatzsteuerfreie Privatrechnung) hinweisen.

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