Kleinunternehmer und die Rechnungserstellung

Kleinunternehmer und die Rechnungserstellung

Kleinunternehmer profitieren bei der Rechnungserstellung von einer besonderen Regelung: Der Kleinunternehmerregelung. Diese führt unter anderem dazu, dass Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer auf ihren Rechnungen ausweisen müssen. Besonders für Gründer ist das eine sehr große Erleichterung. Allerdings hat die Regelung nicht nur Vorteile.

Kleinunternehmer und Rechnung: Bitte beachten

Es wäre nun fahrlässig davon auszugehen, dass Kleinunternehmer Rechnungen erstellen könnten, wie sie gerade möchten. Das stimmt natürlich nicht, denn auch Gründer mit einem geringen jährlichen Umsatz müssen sich an die Vorschriften halten, die das Umsatzsteuergesetz für Rechnungen aller Art vorsieht. Dazu gehören die sogenannten Pflichtbestandteile. Und zu diesen gehören:

  • Kompletter Name und vollständige Adresse des Kleinunternehmens
  • Rechnungsdatum
  • Rechnungsnummer
  • Leistungsdatum
  • Leistungsumfang (genaue Bezeichnung der Leistung und Aufschlüsselung des vereinbarten Entgeltes)
  • Steuernummer (ggf. Umsatzsteueridentifikationsnummer)

Die Ausnahme zu anderen Rechnungen ist aber die Umsatzsteuer (USt.), die Kleinunternehmer nicht ausweisen und damit auch nicht an das Finanzamt abführen müssen. Das erleichtert die Buchhaltung ungemein. Denn während andere Unternehmen, die umsatzsteuerpflichtig sind, die Umsatzsteuer regelmäßig an das Finanzamt im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung abführen müssen, entfällt dieser Schritt bei Kleinunternehmern.

Die Voraussetzungen für die Kleinunternehmerregelung

Kleinunternehmer und die RechnungserstellungUm von der Regelung Gebrauch machen zu können, müssen Gründer und junge Unternehmer jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Zunächst einmal darf eine bestimmte Grenze beim jährlichen Umsatz nicht überschritten werden: 17.500 Euro sind das aktuell pro Jahr. Sollte die Grenze im laufenden Jahr geknackt werden, heißt das aber noch nicht, dass der Kleinunternehmer nun die Umsatzsteuer rückwirkend erheben und ans Finanzamt abführen muss. Wird die Grenze überschritten, liegt aber der Umsatz im folgenden Jahr unter 50.000 Euro, darf noch einmal die Kleinunternehmerregelung angewendet werden. Im nächsten Geschäftsjahr wird dann jedoch die Umsatzsteuer fällig.

Kleinunternehmerregelung auf Rechnung vermerken

Zusätzlich zur Umsatzgrenze müssen Kleinunternehmer auch die Kleinunternehmerregelung auf der Rechnung ausweisen. In der Regel machen sie das mit einem kurzen Satz, der den betreffenden Paragrafen enthält. Also ungefähr so:

  • „Nach § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer erhoben“ oder
  • „Die Rechnung wird gemäß § 19 UStG ohne Umsatzsteuer erstellt“ oder
  • „Es handelt sich gemäß § 19 UStG um eine umsatzsteuerfreie Leistung“

Daneben gibt es natürlich noch weitere Varianten, diesen Vermerk auf der Rechnung zu formulieren. Wichtig ist, dass sowohl der Hinweis erscheint und der betreffende Paragraf genannt wird.

Vorlage für Kleinunternehmerregelung?

Kleinunternehmer freuen sich meist besonders darüber, dass sie mit den Rechnungen relativ wenig Aufwand haben. Um die Zeitersparnis voll auszunutzen, können Sie auch eins unserer Muster für die Rechnung nutzen – so haben Sie noch weniger Aufwand und können außerdem sicher sein, dass Sie keine wichtigen Angaben auf der Rechnung vergessen haben.

Die Vor- und Nachteile der Kleinunternehmerregelung

Die Regelung bietet für Kleinunternehmer den immensen Vorteil, dass keine Umsatzsteuer auf den Rechnungen ausgewiesen werden muss, dadurch ist der Aufwand relativ gering, wenn sie eine Rechnung erstellen.

Auf der anderen Seite können sie durch die fehlende Umsatzsteuer aber auch nicht von dem sogenannten Vorsteuerabzug profitieren. Unternehmer, die eine Ware oder Dienstleistung kaufen, müssen darauf ebenfalls Umsatzsteuer zahlen. Sind diese Unternehmer umsatzsteuerpflichtig, können sie genau diese Steuer vom Finanzamt zurückbekommen. Somit zahlen Unternehmer, die selbst Umsatzsteuer abführen, auf Waren und Dienstleistungen 19 Prozent weniger.

Ein weiterer Nachteil der Kleinunternehmerregelung: Wenn ein Gründer die Kleinunternehmerregelung anwendet, ist dem Auftraggeber sofort klar, wie hoch der jährliche Umsatz des Kleinunternehmers ist – nämlich nicht besonders hoch. Besonders bei großen und lukrativen Aufträgen kann genau das ein echtes Manko sein. Der Auftraggeber könnte zum Beispiel zu dem Schluss kommen, dass der Kleinunternehmer nicht genug Erfahrung hat, einen großen Auftrag zu bearbeiten. Unternehmer und Gründer, die schon zu Beginn ihrer Geschäftstätigkeit an lukrative Aufträge kommen möchten, sollten sich daher überlegen, ob die Kleinunternehmerregelung eine gute Option für sie ist.

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