Rechnung zum Jahreswechsel – was beachten?

Vorsteuerabzug

Ein weiteres Jahr neigt sich dem Ende zu. Man macht sich Gedanken über Weihnachtsgeschenke und vielleicht auch über die guten Vorsätze, die man für das nächste Jahr fassen möchte. Während viele Firmen gegen Ende des Jahres ihren Betrieb runterfahren ist dies beim Finanzamt nicht der Fall. Und so gilt es auch am Jahresende als Selbständiger noch einiges zu beachten. Viele fragen sich daher, worauf sie bei einer Rechnung zum Jahreswechsel achten müssen. Gibt es es Besonderheiten und wie vermeide ich Fehler? Darauf bekommen Sie nun eine Antwort sowie nützliche Tipps.

Rechnung und Vorsteuerabzug

Als Selbständiger haben Sie die Möglichkeit einen Vorsteuerabzug für eine noch nicht bezahlte Rechnung geltend zu machen. Dies ist dann interessant, wenn die Rechnung für eine Dienstleistung oder eine erhaltene Ware Ende des Jahres eingeht. Denn selbst wenn die Rechnung bis zum 31.12. des betreffenden Jahres noch nicht bezahlt wurde, können Sie trotzdem den Vorsteuerabzug für das entsprechende Jahr tätigen. Die offene Rechnung wird dann erst im folgenden Jahr bezahlt. Der Jahreswechsel lässt sich also prima nutzen. Sie können die betreffende Leistung schon nutzen und entlasten dabei Ihr Konto.

Was bringt mir der Vorsteuerabzug?

Wie bereits angedeutet: Der Abzug der Vorsteuer bedeutet mehr Geld auf Ihrem Konto, das Sie nicht an das Finanzamt überweisen müssen. Sie können entsprechend frühzeitig die Vorsteuer zurückerhalten und können mit diesem Geld arbeiten ohne vielleicht einen teuren Kredit bei der Bank aufnehmen zu müssen.

Wieso ist das möglich?

Der Grund dafür ist einfach. Für das Finanzamt ist es unerheblich wann die Rechnungen bezahlt wurden. Bezahlte Rechnungen sind also gar keine Voraussetzung für die Möglichkeit eines Vorsteuerabzuges. Das Leistungsdatum ist also für den Vorsteuerabzug nicht wichtig, nur das Rechnungsdatum. Unter welchen Bedingungen Sie das nun zu Ihrem Vorteil nutzen können erklären wir Ihnen jetzt.

VorsteuerabzugWas gibt es bei der Vorsteuer zu beachten?

Natürlich gibt es bei dem geschilderten Vorgang Ausnahmen und Einschränkungen. Wurde eine Anzahlung getätigt, die an die Zahlung verbunden ist, so ist der beschriebene Vorsteuerabzug nicht mehr möglich. Auch gibt es eine Einschränkung bei der Behandlung als Betriebsausgabe. In der Bilanz darf die entsprechende Rechnung erst in dem Jahr als Betriebsausgabe geltend gemacht werden, in dem die Leistung auch bezahlt wurde.

Was muss man noch wissen?

Außerdem reicht es nicht aus, nur die Ware oder Dienstleistung erhalten zu haben. Um den Vorsteuerabzug tätigen zu können, müssen Sie auf jeden Fall nachweisen können, dass die Rechnung auch in dem betreffenden Jahr bei Ihnen angekommen ist. Das Ausstellungsdatum auf der Rechnung ist dafür aber nicht ausreichend. Viele Rechnungen werden mit einem bestimmten Rechnungsdatum versehen. Es kommt aber häufig vor, dass die Buchhaltungen die Rechnungen erst viel später abschicken. Es kann also durchaus sein, dass das Finanzamt einen Vorsteuerabzug nicht akzeptiert obwohl das Datum auf der Rechnung passt.

Es empfiehlt sich also auf jeden Fall zum Beispiel den Umschlag aufzuheben. Denn der Poststempel auf dem Umschlag kann als Beweis für das Finanzamt dienen. Je nach Finanzamt kann aber auch eine kurze handschriftliche Notiz zum Datum des Rechnungseinganges ausreichen.

Wichtig: Nach dem Jahreswechsel genau aufpassen!

Um keine bösen Überraschungen zu erleben, muss beim Vorsteuerabzug nach dem Jahreswechsel genau aufgepasst werden. Sonst droht unter Umständen Ärger mit dem Finanzamt und Sie bleiben auf den Kosten sitzen. Während des Jahres können Sie jederzeit Vorsteuerbeträge aus älteren Monaten beim Finanzamt geltend machen.

Wurde in einem Monat der Vorsteuerabzug verpasst, lässt sich das in einem späteren Monat des gleichen Jahres nachholen. Dies geht aber auch nur innerhalb des gleiches Jahres. Nach dem Jahreswechsel kann nicht so einfach die Vorsteuer aus Vorjahren abgezogen werden. Spätestens wenn der Umsatzsteuerbescheid des Finanzamtes eingegangen ist und die Einspruchsfrist abgelaufen ist kann man keinen Vorsteuerabzug mehr geltend machen. Man bekommt keinerlei Erstattung vom Finanzamt mehr.

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